BSG - Beschluss vom 20.11.2014
B 9 SB 79/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 83/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SB 48/12

BSG - Beschluss vom 20.11.2014 (B 9 SB 79/14 B) - DRsp Nr. 2014/18491

BSG, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 79/14 B

DRsp Nr. 2014/18491

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 19.8.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 60 abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser am 1.9.2014 zugestellten Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 1.10.2014 eingereichtem Schriftsatz Beschwerde zum BSG eingelegt und diese begründet. Weder das Fax noch der Originalschriftsatz waren unterschrieben. Eine entsprechende Anfrage hierzu durch den Senat vom 21.10.2014 blieb unbeantwortet. Mit der Beschwerde wird ein Verfahrensmangel nach § 103 SGG gerügt, weil das LSG den Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gefolgt sei.

II