BSG - Beschluss vom 20.11.2014
B 5 RS 7/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 842/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 232/09

BSG - Beschluss vom 20.11.2014 (B 5 RS 7/14 B) - DRsp Nr. 2014/18489

BSG, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen B 5 RS 7/14 B

DRsp Nr. 2014/18489

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 4.2.2014 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der rückwirkenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der zuvor festgestellten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte aufgrund von Jahresendprämien im Überprüfungsverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Rechtsprechungsabweichung (Divergenz).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).