Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit Schreiben an das
Die Beschwerde des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil aufgrund des vom Kläger am 2.7.2014 erklärten Rechtsmittelverzichts nicht statthaft ist. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung der Entscheidung durch das
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