BSG - Beschluss vom 20.10.2015
B 9 SB 72/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 470/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 2342/13

BSG - Beschluss vom 20.10.2015 (B 9 SB 72/15 B) - DRsp Nr. 2015/19207

BSG, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 72/15 B

DRsp Nr. 2015/19207

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4.9.2015, zugestellt am 14.9.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 16.9.2015 Beschwerde eingelegt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist am 24.9.2015 hier eingegangen.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 29.9.2015 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), da er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.