BSG - Beschluss vom 20.10.2015
B 3 P 25/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 61/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 117/12

BSG - Beschluss vom 20.10.2015 (B 3 P 25/15 B) - DRsp Nr. 2015/19237

BSG, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen B 3 P 25/15 B

DRsp Nr. 2015/19237

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.8.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 3.8.2015 mit einem von ihr unterzeichneten und am 17.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.9.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat die Klägerin sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.