Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.8.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 3.8.2015 mit einem von ihr unterzeichneten und am 17.9.2015 beim
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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