BSG - Beschluss vom 20.10.2015
B 12 KR 67/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 91/13
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 275/10

BSG - Beschluss vom 20.10.2015 (B 12 KR 67/15 B) - DRsp Nr. 2015/20224

BSG, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 67/15 B

DRsp Nr. 2015/20224

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.6.2015 mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2015, beim BSG eingegangen am 16.7.2015, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.8.2015 - beim BSG eingegangen am 27.8.2015 - begründet.

Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.6.2015 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete somit gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG am 26.8.2015; die Beschwerdebegründung ist jedoch erst nach Fristablauf am 27.8.2015 beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht geltend gemacht worden und auch aus der Akte nicht ersichtlich.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG) begründet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 91/13
Vorinstanz: SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 275/10