Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.6.2015 mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2015, beim
Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.6.2015 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete somit gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG am 26.8.2015; die Beschwerdebegründung ist jedoch erst nach Fristablauf am 27.8.2015 beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG) begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|