BSG - Beschluss vom 20.10.2014
B 4 AS 242/14 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 3597/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 6898/13

BSG - Beschluss vom 20.10.2014 (B 4 AS 242/14 S) - DRsp Nr. 2014/17069

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 242/14 S

DRsp Nr. 2014/17069

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.8.2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Im Streit ist die Zahlung von Schmerzensgeld, das der Kläger von der Beklagten begehrt.

Das SG Stuttgart hat die bei ihm erhobene Klage an das Landgericht Regensburg verwiesen (Beschluss vom 10.1.2014). Das LSG Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen und die weitere (Rechtsweg-)Beschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 26.8.2014). Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 18.9.2014 "Beschwerde" gegen diesen Beschluss des LSG eingelegt. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluss des LSG vom 26.8.2014.