Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.8.2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Im Streit ist die Zahlung von Schmerzensgeld, das der Kläger von der Beklagten begehrt.
Das SG Stuttgart hat die bei ihm erhobene Klage an das Landgericht Regensburg verwiesen (Beschluss vom 10.1.2014). Das LSG Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
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