Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 24.6.2014 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.5.2014 mit einem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30.6.2014, am selben Tag beim
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