BSG - Beschluss vom 20.10.2014
B 13 R 21/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 167/10
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 350/09

BSG - Beschluss vom 20.10.2014 (B 13 R 21/14 BH) - DRsp Nr. 2014/16835

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 21/14 BH

DRsp Nr. 2014/16835

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 12.2.2014 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im September 1998 sei die Klägerin noch in der Lage gewesen, wenigstens sechs bzw acht Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.

Gegen das ihr am 2.5.2014 zugestellte Berufungsurteil hat die Klägerin durch Übersendung einer am 26.5.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen, von ihr ausgefüllten und auf den 20.5.2014 datierten "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (das insoweit allein zulässige Rechtsmittel) beantragt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).