BSG - Beschluss vom 20.08.2015
B 5 R 47/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 843/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 5968/12

BSG - Beschluss vom 20.08.2015 (B 5 R 47/15 B) - DRsp Nr. 2015/16977

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 5 R 47/15 B

DRsp Nr. 2015/16977

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 13.1.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil bzw der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.