BSG - Beschluss vom 20.08.2015
B 14 AS 74/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 246/15
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2108/09

BSG - Beschluss vom 20.08.2015 (B 14 AS 74/15 BH) - DRsp Nr. 2015/17227

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 74/15 BH

DRsp Nr. 2015/17227

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 246/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 7.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 12.6.2015 zugestellten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 7.5.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 [SGG], § Abs und [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl SozR 1750 § Nr 1 und 3; Beschluss vom 3.4.2001 - ; BGH VersR 1981, ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, ).