BSG - Beschluss vom 20.08.2015
B 14 AS 179/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1693/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1147/13

BSG - Beschluss vom 20.08.2015 (B 14 AS 179/15 B) - DRsp Nr. 2015/20702

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 179/15 B

DRsp Nr. 2015/20702

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.5.2015 kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.