BSG - Beschluss vom 20.08.2015
B 11 AL 46/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 1/14
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 63/08

BSG - Beschluss vom 20.08.2015 (B 11 AL 46/15 B) - DRsp Nr. 2015/16467

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 46/15 B

DRsp Nr. 2015/16467

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und ein damit verbundener Erstattungsanspruch (betreffend Alhi) sowie der Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.