BSG - Beschluss vom 20.07.2015
B 4 AS 113/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3184/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 175 AS 16568/14

BSG - Beschluss vom 20.07.2015 (B 4 AS 113/15 B) - DRsp Nr. 2015/13989

BSG, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 113/15 B

DRsp Nr. 2015/13989

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 - L 18 AS 3184/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf für die Wahrnehmung eines Umgangsrechts mit seinen Kindern, die nach Aktenlage volljährig sind. Zudem beansprucht er für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis 31.1.2015 Regelleistungen nach dem SGB II, die über den Betrag hinausgehen, der von dem Beklagten bewilligt wurde. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 28.11.2014; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II