BSG - Beschluss vom 20.05.2016
B 8 SO 11/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 140/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SO 515/11

BSG - Beschluss vom 20.05.2016 (B 8 SO 11/16 BH) - DRsp Nr. 2016/11231

BSG, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 11/16 BH

DRsp Nr. 2016/11231

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit ist die Fortführung bzw Wiederaufnahme des Verfahrens L 8 SO 248/12 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG). Dieses hat festgestellt, dass das bezeichnete Verfahren, in dem die Beklagte den streitgegenständlichen, wegen fehlender Mitwirkung ergangenen Versagungsbescheid aufgehoben hat, durch übereinstimmende Erledigungserklärung (des beigeordneten klägerischen Prozessbevollmächtigten und der Beklagten) in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2015 beendet worden war (Urteil vom 10.3.2016).