Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2014 (L
I
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere die Übernahme zusätzlicher Heizkosten. Zudem hat er zahlreiche weitere Anträge im Zusammenhang mit der Beheizung seiner Wohnung, seiner dadurch bedingten Ernährung und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen mit Bezug zum SGB II gestellt. Seine Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 8.4.2014). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Höhere Heizkosten seien vom Kläger nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der darüber hinaus von ihm gestellten Anträge sei die Klage bereits unzulässig (Urteil vom 25.11.2014).
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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