BSG - Beschluss vom 20.05.2015
B 4 AS 7/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 797/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3401/11

BSG - Beschluss vom 20.05.2015 (B 4 AS 7/15 BH) - DRsp Nr. 2015/9884

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 7/15 BH

DRsp Nr. 2015/9884

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2014 (L 2 AS 797/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt - nachdem er zunächst Untätigkeitsklagen erhoben hatte - jetzt noch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere die Übernahme zusätzlicher Heizkosten. Zudem hat er zahlreiche weitere Anträge im Zusammenhang mit der Beheizung seiner Wohnung, seiner dadurch bedingten Ernährung und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen mit Bezug zum SGB II gestellt. Seine Klage blieb bezogen auf die Höhe der Leistungen erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 25.3.2014). Im Berufungsverfahren hat das LSG den Beklagten - nach einem Teilanerkenntnis - zur Zahlung eines geringfügigen weiteren Betrages wegen der Kosten der Heizung verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Höhere Heizkosten seien vom Kläger nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der darüber hinaus von ihm gestellten Anträge sei die Klage bereits unzulässig (Urteil vom 25.11.2014).