BSG - Beschluss vom 20.05.2015
B 4 AS 6/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 567/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2782/12

BSG - Beschluss vom 20.05.2015 (B 4 AS 6/15 BH) - DRsp Nr. 2015/9883

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/9883

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2014 (L 2 AS 567/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere die Übernahme zusätzlicher Heizkosten. Zudem hat er zahlreiche weitere Anträge im Zusammenhang mit der Beheizung seiner Wohnung, seiner dadurch bedingten Ernährung und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen mit Bezug zum SGB II gestellt. Seine Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 7.2.2014). Im Berufungsverfahren hat das LSG den Beklagten - nach einem Teilanerkenntnis - zur Zahlung eines geringfügigen weiteren Betrages wegen der Kosten der Heizung verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Höhere Heizkosten seien vom Kläger nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der darüber hinaus von ihm gestellten Anträge sei die Klage bereits unzulässig (Urteil vom 25.11.2014).

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II