Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt mit einer Untätigkeitsklage die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde und über einen - mittlerweile rechtskräftig beschiedenen - Antrag vom 6.5.2010. Das SG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.4.2011). Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2014).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
II
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