Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 11.9.2013 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer am 18.7.2014.
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