Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 13.1.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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