BSG - Beschluss vom 20.04.2015
B 9 SB 98/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 4644/11
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 4271/10

BSG - Beschluss vom 20.04.2015 (B 9 SB 98/14 B) - DRsp Nr. 2015/9745

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 98/14 B

DRsp Nr. 2015/9745

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er geltend macht, das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar: Das LSG sei in seinem Urteil ohne Vorwarnung der Bewertung seiner Hörstörungen mit einem Einzel-GdB von 20 durch den Sachverständigen Dr. Z nicht gefolgt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.