BSG - Beschluss vom 20.04.2015
B 8 SO 21/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 166/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 184 SO 919/11

BSG - Beschluss vom 20.04.2015 (B 8 SO 21/15 B) - DRsp Nr. 2015/8182

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 21/15 B

DRsp Nr. 2015/8182

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 166/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) - Antrag vom Mai 2006 - die "Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung" zugunsten des Klägers für die Pflege seines Vaters in der Zeit von Juni 1987 bis August 1988. Dies hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 27.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 20.4.2011). Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6.5.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens.

II