BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 9 V 56/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VG 47/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 125 VG 38/12

BSG - Beschluss vom 20.03.2015 (B 9 V 56/14 B) - DRsp Nr. 2015/7679

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 56/14 B

DRsp Nr. 2015/7679

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 26.9.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nach § 1 Abs 1 S 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) abgelehnt, weil es sich bei den Ereignissen anlässlich der Begutachtung der Klägerin am 28.6.2010 nicht um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gehandelt habe. Dies betreffe insbesondere die Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin:

"- Dr. K. habe sich nach vorne gebeugt und seine Hand habe sich blitzartig und ohne Vorankündigung in die Richtung ihres Schrittes geschoben;

- Dr. K. habe das T-Shirt der Klägerin ohne Vorwarnung hochgezogen, den BH geöffnet und ihr an die Narbe gefasst, die unterhalb der Brust verlaufe; diese Sachverhaltsdarstellung ist erstmals bei Antragstellung bei dem Beklagten insoweit ergänzt worden, als Dr. K. die Brust der Klägerin berührt habe;