Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (
Dem Kläger steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss, für deren Durchführung der Kläger bei verständiger Würdigung seines Vorbringens PKH begehrt, wäre bereits unstatthaft und somit unzulässig. Entscheidungen eines LSG, eine Berufung gegen Endentscheidungen des
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|