BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 13 R 77/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 333/14
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 146/14

BSG - Beschluss vom 20.03.2015 (B 13 R 77/15 B) - DRsp Nr. 2015/7107

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 77/15 B

DRsp Nr. 2015/7107

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.2.2015 zugestellten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.1.2015 mit einem selbst unterzeichneten, am 3.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.2.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.