Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.2.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 5.2.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 4.3.2015 beim
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
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