BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 13 R 11/15 R
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 921/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 2277/12

BSG - Beschluss vom 20.03.2015 (B 13 R 11/15 R) - DRsp Nr. 2015/6623

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 11/15 R

DRsp Nr. 2015/6623

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen das ihm am 13.2.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 5.2.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 4.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.3.2015 ausdrücklich "Revision" eingelegt und ferner beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da das LSG in seinem Urteil vom 5.2.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 1 ) ist die vom Kläger eingelegte Revision nicht statthaft, sodass diese vom Kläger ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.