BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 10 ÜG 12/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 536/14

BSG - Beschluss vom 20.03.2015 (B 10 ÜG 12/15 S) - DRsp Nr. 2015/7744

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 12/15 S

DRsp Nr. 2015/7744

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 27.1.2015 das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht F, der Richterin am Landessozialgericht A und des Richters am Landessozialgericht P wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 6.2.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.