BSG - Beschluss vom 20.01.2016
B 14 AS 193/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 396/13
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1563/12

BSG - Beschluss vom 20.01.2016 (B 14 AS 193/15 B) - DRsp Nr. 2016/6081

BSG, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 193/15 B

DRsp Nr. 2016/6081

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T F, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Umstritten ist in der Sache die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). In dem Bescheid wurde ein Geltungszeitraum vom 13.6. bis zum 12.12.2012 genannt, in dem der Kläger "monatlich mindestens vier Bewerbungen" vorzunehmen habe. Die dagegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger sein Begehren, den Eingliederungsverwaltungsakt als rechtswidrig aufzuheben, weiterverfolgt.