Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 5.1.2015 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsrente nach einem GdS von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 9.6.2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.1.2015 beim
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das angefochten werden.
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