BSG - Beschluss vom 20.01.2015
B 4 AS 7/15 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 736/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 630/14

BSG - Beschluss vom 20.01.2015 (B 4 AS 7/15 S) - DRsp Nr. 2015/2004

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 7/15 S

DRsp Nr. 2015/2004

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2014 - L 9 AS 736/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. in D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm diverse Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sowie ihm einen Bescheid über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ zu erteilen. Das SG Darmstadt hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 15.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 7.1.2015 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Bär in Darmstadt beantragt.