Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
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