Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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