Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erster Instanz zurückgewiesen (Beschluss vom 12.11.2014).
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