BSG - Beschluss vom 19.11.2015
B 4 AS 307/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 231/12
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 591/12

BSG - Beschluss vom 19.11.2015 (B 4 AS 307/15 B) - DRsp Nr. 2015/21194

BSG, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 307/15 B

DRsp Nr. 2015/21194

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. September 2015 - L 13 AS 231/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem am 20.10.2015 beim BSG eingegangenen Telefax gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.9.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.