Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 6.11.2015 "Beschwerde" gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.9.2015 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24.2.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden ist.
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