BSG - Beschluss vom 19.11.2015
B 13 R 372/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1029/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1155/13

BSG - Beschluss vom 19.11.2015 (B 13 R 372/15 B) - DRsp Nr. 2015/21319

BSG, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 372/15 B

DRsp Nr. 2015/21319

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 16.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben (Fax) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.10.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.9.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.