BSG - Beschluss vom 19.11.2015
B 13 R 252/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1030/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 122 R 5249/07

BSG - Beschluss vom 19.11.2015 (B 13 R 252/15 B) - DRsp Nr. 2015/20809

BSG, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 252/15 B

DRsp Nr. 2015/20809

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 28.5.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 6.9.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).