BSG - Beschluss vom 19.11.2015
B 13 R 21/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 125/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4900/12

BSG - Beschluss vom 19.11.2015 (B 13 R 21/15 BH) - DRsp Nr. 2015/21189

BSG, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 21/15 BH

DRsp Nr. 2015/21189

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 6.8.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. S. (Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin) und Dr. H. (Fachärztin für Nervenheilkunde) hätten in ihren Gutachten vom 21.2.2014 bzw 14.7.2014 (einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.8.2014) der Klägerin übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen attestiert. Dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung schließe sich das Gericht an.

Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 11.9.2015, das am 24.9.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, unter Verweis auf eine akute Depression Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.