BSG - Beschluss vom 19.11.2014
B 6 KA 45/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 14/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 352/12

BSG - Beschluss vom 19.11.2014 (B 6 KA 45/14 B) - DRsp Nr. 2014/18323

BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 45/14 B

DRsp Nr. 2014/18323

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.

Der seit 2002 als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassene Kläger hatte im Jahr 2009 zwei Klageverfahren beim SG Mainz geführt. Nachdem das SG die Klagen mit Urteilen vom 22.6.2011 abgewiesen hatte und die Urteile rechtskräftig geworden waren, schrieb der Kläger unter dem Briefkopf seiner Praxis der Vorsitzenden der 6. Kammer des SG, die über die Klagen entschieden hatte, einen Brief, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "wie Sie sicherlich bemerkt haben, habe ich Ihre beiden Fehlurteile (S 6 KA 30/09) kommentarlos zur Kenntnis genommen. Da gegen Unvermögen kein Kraut gewachsen ist, möchte ich diesbezüglich auch keine weiteren Worte verschwenden. Statt dessen habe ich als Psychiater und Hypnotherapeut über Sie einen Fluch verhängt - und darin bin ich gut. Sie werden an den Folgen einer Krebserkrankung jämmerlich verenden. Und Sie werden bis zum letzten Augenblick Ihres Bewusstseins täglich an diesen Brief denken...".