Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 000 Euro festgesetzt.
I
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.
Der seit 2002 als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassene Kläger hatte im Jahr 2009 zwei Klageverfahren beim SG Mainz geführt. Nachdem das
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