Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat zwar durch seine früheren Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht formwirksam begründet.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim
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