BSG - Beschluss vom 19.11.2014
B 2 U 178/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 43/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2/11

BSG - Beschluss vom 19.11.2014 (B 2 U 178/14 B) - DRsp Nr. 2015/746

BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 178/14 B

DRsp Nr. 2015/746

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat zwar durch seine früheren Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht formwirksam begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).