Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat persönlich mit am 11.11.2014 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist zum einen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die am 4.11.2014 abgelaufen ist, beim
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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