BSG - Beschluss vom 19.11.2014
B 11 AL 17/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 397/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AL 4472/11

BSG - Beschluss vom 19.11.2014 (B 11 AL 17/14 BH) - DRsp Nr. 2014/18337

BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 17/14 BH

DRsp Nr. 2014/18337

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 werden abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrte zunächst die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem die Beklagte die Leistung bewilligt hatte, beantragte er eine Bewilligung auf anderer rechtlicher Grundlage sowie verschiedene Feststellungen.

Der Kläger hat sich ursprünglich gegen die Ablehnung der Beklagten gewandt, ihm Alg zu zahlen (Bescheid vom 16.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012). Durch Bescheid vom 29.8.2012 hat die Beklagte dem Begehren abgeholfen und Alg ab 26.11.2011 bewilligt. Der Kläger hat sein Begehren auf eine Bewilligung von Alg nach Maßgabe der §§ 125, 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aF umgestellt und um mehrere Feststellungsanträge erweitert. Ua sei - auch hier - zu klären, ob Gutachten des ärztlichen Dienstes den heutigen Standards entsprächen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die angefallenen Klagen abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei nach Abhilfe unzulässig geworden. Den Feststellungs- und weiteren Klagebegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine zusprechende Entscheidung dem Kläger weder rechtliche noch wirtschaftliche Vorteile brächte.