BSG - Beschluss vom 19.10.2015
B 4 AS 277/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1636/15
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1973/14

BSG - Beschluss vom 19.10.2015 (B 4 AS 277/15 B) - DRsp Nr. 2015/19893

BSG, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 277/15 B

DRsp Nr. 2015/19893

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2015 - L 13 AS 1636/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe: