BSG - Beschluss vom 19.10.2015
B 14 AS 45/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1634/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 78/08

BSG - Beschluss vom 19.10.2015 (B 14 AS 45/15 BH) - DRsp Nr. 2015/19602

BSG, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 45/15 BH

DRsp Nr. 2015/19602

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 [SGG] iVm § ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ Abs ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht bestünde nur, wenn einer der drei in § Abs abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen der Beschwerde nach § nicht zulässig.