BSG - Beschluss vom 19.08.2015
B 11 AL 57/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 323/13
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 147/12

BSG - Beschluss vom 19.08.2015 (B 11 AL 57/15 B) - DRsp Nr. 2015/16478

BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 57/15 B

DRsp Nr. 2015/16478

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Streit ist die Förderung einer Umschulung bzw Weiterbildung des Klägers zum Steuerberater bzw Bilanzbuchhalter im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 16.7.2015, das an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 20.7.2015 eingegangen ist, neben einem an das LSG gerichteten Befangenheitsgesuch "Rechtsmittel aller Art - bekannt oder unbekannt - Berufung etc." eingelegt, die der Senat nach Belehrung vom 24.7.2015 und Wiederholung der Eingabe am 6.8.2015 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.6.2015 wertet.