Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich selbst mit Schreiben (per Telefax) vom 20.7., 29.7. und 9.8.2015 gegen das ihr am 26.6.2015 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11.6.2015. Mit dem Urteil des LSG wurde die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 25.7.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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