BSG - Beschluss vom 19.08.2015
B 11 AL 42/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 81/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 423/10

BSG - Beschluss vom 19.08.2015 (B 11 AL 42/15 B) - DRsp Nr. 2015/16477

BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 42/15 B

DRsp Nr. 2015/16477

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Feststellung, dass die Ablehnung der Erteilung von Arbeitserlaubnissen in den Jahren 2002 bis 2006 rechtswidrig war; außerdem verlangt der Kläger, dadurch "rechtswidrig verursachte Lücken" in seinen "Anwartschaften", insbesondere in der Rentenversicherung, und andere finanzielle Schäden auszugleichen.