Die sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2024 gerichtete Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 27.5.2024 sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten - ihr am 8.5.2024 zugestellten - Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
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