BSG - Beschluss vom 19.06.2024
B 11 AL 10/24 AR
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 AL 2581/23
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 3450/23

BSG - Beschluss vom 19.06.2024 (B 11 AL 10/24 AR) - DRsp Nr. 2024/9696

BSG, Beschluss vom 19.06.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 10/24 AR

DRsp Nr. 2024/9696

Tenor

Die sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2024 gerichtete Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 27.5.2024 sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten - ihr am 8.5.2024 zugestellten - Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie durch Schreiben des BSG vom 4.6.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 AL 2581/23
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 3450/23