BSG - Beschluss vom 19.06.2015
B 14 AS 76/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1902/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 20367/12

BSG - Beschluss vom 19.06.2015 (B 14 AS 76/15 B) - DRsp Nr. 2015/12005

BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 76/15 B

DRsp Nr. 2015/12005

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der am 28.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) durch Einreichung des Formulars zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellte Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG), das ihm am 27.3.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.